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Unsere Ansprechpartner

Mag. Gerald Haminger, Obmann

Eva Doleschal, Büro

Unser Vorstand

Helmut Söllinger, Obmann-Stellvertreter

Was ist ein Grenzgänger?  

(... aus: „Leitfaden- zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen“ von Helmut Loukota und Heinz Jirousek)


Wohnsitzbesteuerung:

Für Grenzgänger sieht das Abkommen ebenfalls eine Ausnahme vom Tätigkeitsprinzip als Grundlage der Zuweisung des Besteuerungsrechtes vor. Grenzgängereinkünfte sollen dem Steuerniveau jenes Staates unterworfen werden, in dem der Grenzgänger mit seiner Familie lebt und in dem er diese Einkünfte für die bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht.

Seine steuerliche Position soll weder besser noch schlechter sein, als die seines im Inland beschäftigten Nachbarn.


Öffentliche Arbeitgeber:

Diese Ausnahmeregelung ist aber nur auf die im privaten Sektor beschäftigten Grenzgänger anwendbar; sie gilt nicht für die bei öffentlichen Arbeitgebern Beschäftigten. Eine Salzburger Volksschullehrerin, die nach ihrer Verehelichung in den Grenzraum nach Deutschland zieht und von der täglich in die Salzburger Volksschule fährt, bleibt daher mit ihren öffentlichen Bezügen in Österreich steuerpflichtig. Österreicher, die bei den Bayerischen Kreissparkassen (=Körperschaften des öffentlichen Rechts) als Grenzgänger beschäftigt sind, unterliegen aus dem gleichen Grund in Deutschland der Besteuerung (AÖFV.Nr. 61/1984, Rechtsgrundlagenteil, Seite...)


„Jahresbetrachtung“:

Seit 1986 wird für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft eine „Ganzjahresbetrachtung“ angewendet: Liegen die Grenzgängervoraussetzungen in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht vor, so geht für das ganze Kalenderjahr die Grenzgängereigenschaft verloren (Einzelheiten siehe AÖFV. Nr. 283/1986; Rechtsgrundlagenteil, Seite...)


Grenzgängereigenschaft:

Zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Grenzgängereigenschaft gehören:


  1. *die grenznah gelegene Wohnung 

  2. *der grenznah gelegene Arbeitsort 

  3. *die tägliche Rückkehr zur Wohnung


Die „Grenznähe“ ist im Schlussprotokoll mit einer 30-km-Zone festgelegt (Luftlinie Staatsgrenze). Bei Ortschaften, die von dieser Zonengrenze durchschnitten werden, entscheidet, ob der Ortsmittelpunkt innerhalb oder außerhalb der Zonengrenze gelegen ist.

„Arbeitsort“ ist nicht der Ort, an dem der Arbeitgeber seinen Betrieb hat, sondern jener, an dem sicher der Arbeitnehmer tatsächlich körperlich aufhält. Grenzgänger, die an mehr als 45 Tagen, z.B. als LKW-Chauffeure, außerhalb der Grenzzone unterwegs sind, sonach ihren Arbeitsort außerhalb dieser Zone haben, verlieren die Grenzgängereigenschaft. Für die Berechnung dieser Frist werden bei Berufskraftfahrern nur jene Tage als außerhalb der Grenzzone zugebracht gezählt, in denen die Fahrten „überwiegend“ außerhalb der Zone durchgeführt werden. Es sind in diesem Zusammenhang allerdings keine umfangreichen Überprüfungsaktionen gerechtfertigt, sodass im allgemeinen diesbezüglichen Erklärungen der betroffenen Kraftfahrer gefolgt wird (Z. 11 des Ergebnisprotokolls vom 1.6.1994 über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche).


Zweitwohnsitz:

Das Bestehen eines Zweitwohnsitzes am Arbeitsort wird von der Finanzverwaltung regelmäßig als Indiz dafür gewertet, dass keine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz stattfindet.

 

WAS IST EIN GRENZGÄNGER?